Patienten-Info
Selbstzahler
Selbstzahler nutzen in Eigenverantwortung, ohne eine Heilmittelverordnung oder Privatrezept, für ihr persönliches Wohlbefinden und als präventive Maßnahme unsere Angebote.
Die Honorare sind im Voraus zu entrichten und nicht wie bei Patienten der PKV üblich, nach Abschluss der Behandlung.
Der Zahlungseingang wird mit einer formlosen Quittung belegt, welche zur Erstattung des Kostenaufwandes durch die PKV nicht geeignet ist.
Private Krankenversicherung
Als Privatpatient gilt, wer zu Beginn der Behandlung eine privatärztliche Heilmittelverordnung vorlegt. Es gilt die in unserer Praxis öffentlich für jedermann zugänglich ausgehängte Preisliste mit der Inanspruchnahme der ersten Behandlung als akzeptiert.
Nach Abschluss der auf der Heilmittelverordnung ausgewiesenen Behandlungen erhalten privatversicherte Patienten eine für das Einreichen bei der PKV geeignete detaillierte Rechnung.
GKV (Gesetzliche Krankenversicherung)
Als Kassenpatient gilt, wer zu Beginn der Behandlung eine kassenärztliche Heilmittelverordnung vorlegt.
- Sie legen vor Beginn der Behandlungen eine nach dem Heilmittelkatalog und den Heilmittelrichtlinien ausgefüllte kassenärztliche Heilmittelverordnung vor.
- Sie entrichten den vorgeschriebenen Eigenanteil zu Beginn Ihrer Behandlungen.
- Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, bestätigen Sie dies mit Ihrem Befreiungsausweis.
- Sie bestätigen jede empfangene Behandlung auf der Heilmittelverordnung mit Ihrer Unterschrift.
Probleme bei der Kostenerstattung mit der PKV
Immer häufige berichten uns Patienten, ihnen sei eine volle Kostenübernahme für eingereichte Honorarrechnungen abgelehnt worden. Als Begründung für die Ablehnung der vollen Erstattung wird jeweils eine angebliche Erhöhung derselben vorgebracht.
So schreibt eine private Krankenversicherung (PKV) ihrem Patienten:
Heilmittel sind bis zu den in Deutschland üblichen Preisen erstattungsfähig. Die entsprechenden Beträge für die einzelnen physikalischen Maßnahmen können Sie dem beiliegenden Verzeichnis entnehmen. Sie gelten als in Deutschland üblich, da bei mindestens 95% aller Behandlungen diese Beträge eingehalten oder sogar unterschritten werden.
In der Anlage findet man dazu tatsächlich ein Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel mit Logo und Briefkopf der Versicherung. Dass die Krankenkasse das Verzeichnis willkürlich zusammengestellt hat, wird verschwiegen. Der Patient bekommt jedoch den Eindruck, es handele sich tatsächlich um eine "offizielle" Liste.
Die Grundlage für die Erstattung von Heilmittelkosten ist der Versicherungsvertrag zwischen Patient und der privaten Krankenversicherung. Sieht der Versicherungsvertrag eine Erstattung von Heilmitteln vor, muss die PKV diese Kosten auch tragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem Urteil vom 12. März 2003 (Az. IV ZR 278/01) festgestellt:
Das Urteil besagt 3 Dinge:
- Krankenversicherer müssen die Kosten einer Krankenbehandlung auch dann übernehmen, wenn sie aus ihrer Sicht nicht angemessen, also zu hoch sind.
- Die Notwendigkeit einer Heilbehandlung ist allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen (und darf nicht von der Versicherung beurteilt werden). Richtig ist jedoch, dass nicht jede beliebige Heilbehandlung zu erstatten, sondern nur solche, die objektiv geeignet sind, ein Leiden zu heilen oder zu lindern.
- Dem BGH erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken darf.
Die PKV sind sich über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens offenbar im Klaren. Wie sonst sollte der Patient es verstehen, dass ihm zwar "überhöhte Preise" berechnet wurden, andererseits diese überhöhten Preise trotzdem bezahlt werden?
So schreibt eine Versicherung: Vorliegend wurden diese Höchstbeträge überschritten. Dennoch ließ es sich vertreten, die Aufwendungen gemäß der oben genannten Rechnung vollständig im tariflichen Umfang zu erstatten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass in Zukunft eine Erstattung über das vertraglich Vereinbarte hinaus nicht möglich ist.
Die PKV meint häufig: Höchstpreis ist der Beihilfesatz
Diese immer wieder aufgestellte Behauptung, der übliche Preis für Heilmittel würde den beihilfefähigen Höchstsätzen entsprechen, ist falsch und schon mehrfach widerlegt. So hatte zum Beispiel der Bundesinnenminister in einer Kontakt und Terminemitteilung im Februar 2004 darauf hingewiesen, dass die beihilfefähigen Höchstsätze im Heilmittelbereich nicht kostendeckend sind und dass der Beihilfeberechtigte mit entsprechenden Eigenanteilen zu rechnen hätte. Das spiegelt sich auch in den Angeboten der PKV wieder. So bietet zum Beispiel die Barmenia in ihrem Tarif "VE" eine Ergänzung für nicht beihilfefähige Aufwendungen.
In der Leistungsbeschreibung heißt es:
Grundsätzlich gleicht der ergänzende Versicherungsschutz die nicht beihilfefähigen Aufwendungen zu 100 % aus. Das gelte auch für über den beihilfefähigen Sätzen liegende Rechnungen für Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen).
http://www.barmenia.de/1082.asp
Entspräche der übliche Preis für Heilmittel den beihilfefähigen Höchstsätzen, wäre ein solcher Zusatztarif betriebswirtschaftlicher Unsinn und würde in dieser Form nicht angeboten.
(Quelle: Physiopraxis Ausgabe 10/07)
Meine PKV sagt, dass mein Therapeut zu teuer ist. Stimmt das?
Einige PKV‘en teilen Ihren Versicherten mit, dass der ausgewählte Therapeut "zu teuer" sei. Abgesehen davon, dass der PKV nicht zusteht, einem Versicherten aus wirtschaftlichen Interessen einen Leistungserbringer schlecht zu machen und die freie Therapeutenwahl des Patienten damit einzuschränken muss die Frage gestattet sein, welchen Vergleichsmaßstab die PKV anlegt. Da die Leistungserbringung weder in Art, Umfang noch Qualität konkret festgelegt ist, muss ein Preisvergleich immer ins Leere laufen.
Im übrigen sagt der BGH, dass Patienten eine pauschale Honorarbeschränkung auf eine aus Sicht der PKV angemessene Höhe auf keinen Fall hinnehmen müssen. Somit dürfen Patienten sogar einen aus Sicht der PKV "teuren" Therapeuten wählen und haben trotzdem Anspruch auf Erstattung.
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